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AGB City-Kids

Teilnahmebedingungen (Allgemeine Geschäftsbedingungen)

1. Teilnehmerkreis

An den Reisen von CITY-KIDS kann jeder teilnehmen, der die altersmäßigen, gesund heitlichen und eventuell zusätzlich in der Ausschreibung beschriebenen Vorausset zungen erfüllt (nachfolgend als "der Teilnehmer" bezeichnet).

2. Abschluss des Reisevertrages

2.1. Die Buchung sollte schriftlich per Post oder Fax bzw. elektronisch per Mail oder über die Homepage erfolgen. Der Reiseanmelder (nachfolgend als „der Buchende“ bezeichnet) bietet CITY-KIDS (nachfolgend "der Veranstalter") den Abschluss des Reisevertrages für 5 Werktage verbindlich an. Der Reisevertrag kommt erst mit der schriftlichen Bestätigung durch den Veranstalter zustande.

2.2. Reisevermittler und Reisebüros sind nicht bevollmächtigt, Vereinbarungen zu tref fen, Auskünfte zu geben oder Zusicherungen zu machen, die den Inhalt des Vertrags abändern, über die Ausschreibung bzw. die vertraglich zugesagten Leistungen hin ausgehen oder im Widerspruch dazu stehen.

3. Bezahlung

Mit Erhalt der Reisebestätigung und des Reisepreissicherungsscheins ist eine Anzah lung fällig. Die Höhe ist in der Reisebestätigung / dem Vertrag angegeben. Die An zahlung wird auf den Reisepreis angerechnet. Die Restzahlung ist spätestens bis 30 Tage vor Reiseantritt fällig. Bei Buchungen kürzer als 30 Tage vor Reisebeginn ist der gesamte Reisepreis sofort zahlungsfällig.

4. Leistungsänderungen

4.1. Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von einem vereinbar ten Inhalt des Vertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und die vom Veranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind gestattet, so weit sie den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Der Veranstalter ist verpflichtet, den Buchenden unverzüglich darüber schriftlich in Kenntnis zu setzen. Im Falle einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Eigen schaft oder Reiseleistung oder der Abweichung von besonderen Vorgaben des Bu chenden, die Inhalt des Vertrages geworden sind, wird der Veranstalter eine kosten lose Umbuchung oder einen kostenlosen Rücktritt anbieten.

4.2. Erklärt der Buchende nicht innerhalb der gesetzten Frist ausdrücklich den Rücktritt vom Vertrag, gilt die Änderung als angenommen.

5. Preisveränderungen

5.1. Der Veranstalter behält sich nach Maßgabe der §651f, 651g BGB und der nachfol genden Regelung vor, die ausgeschriebenen und mit der Buchung bestätigten Preise im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten, der Straßengebühren, der Steuern und sonstigen Abgaben für vereinbarte Reiseleistungen, Ticketpreise oder der für die Reise geltenden Wechselkurse, in dem Umfang zu ändern, wie sich die Erhöhung der Kosten für diese Leistungen pro Person auf den Reisepreis auswirkt. Im Falle einer nachträglichen Änderung des hat der Veranstalter den Buchenden unverzüglich, spä testens jedoch bis zum 20. Tag vor Reiseantritt, davon schriftlich in Kenntnis zu set zen. Bei einer Preiserhöhung um mehr als 8% ist der Buchende berechtigt, kostenlos vom Vertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Buchenden anzubieten.

5.2. Erklärt der Buchende nicht innerhalb der gesetzten Frist ausdrücklich den Rücktritt vom Vertrag, gilt die Änderung als angenommen.

5.3. Der Buchende kann eine Senkung des Reisepreises verlangen, wenn und soweit sich die in § 5.1 genannten Preise, Abgaben oder Wechselkurse usw. nach Vertrags schluss und vor Reisebeginn geändert haben und dies zu niedrigeren Kosten für den Veranstalter führt. Der Mehrbetrag ist vom Veranstalter zu erstatten. Der Veranstalter darf von dem zu erstattenden Mehrbetrag die ihm tatsächlich entstandenen Verwal tungsausgaben abziehen.

6. Rücktritt

6a. Rücktritt durch den Buchenden

6.1. Der Buchende kann jederzeit von der Reise zurücktreten. Der Rücktritt ist schriftlich zu erklären. Maßgebend für den Rücktrittszeitpunkt ist der Eingang der Rücktrittser klärung.

a. Rücktritt bei Buchungen von Klassenfahrten

aa) Vorbehaltlich der Entstehung höherer Kosten kann der Reiseveranstalter im Falle des Rücktritts durch den Buchenden folgende Entschädigungspauschalen verlangen:

- bis 31 Tage vor Reisebeginn: 30% des vereinbarten Reisepreises

-bis 21 Tage vor Reisebeginn: 40% des vereinbarten Reisepreises

- bis 14 Tage vor Reisebeginn: 50% des vereinbarten Reisepreises

- bis 7 Tage vor Reisebeginn: 60% des vereinbarten Reisepreises

- bis 4 Tage vor Reisebeginn: 75% des vereinbarten Reisepreises

- ab 3. Tag vor Reisebeginn: 85% des vereinbarten Reisepreises

bb) Sollten dem Veranstalter infolge des Rücktritts tatsächlich höhere Kosten entste hen, als sich aus der jeweils in Nr. 1 bezeichneten Pauschale ergibt, ist der Veran stalter berechtigt, auch Ersatz der Mehrkosten vom Buchenden im Sinne des § 651h Abs. 2 S. 2 BGB zu verlangen.

b. Rücktritt bei Buchungen von Ferienlagern aa) Vorbehaltlich der Entstehung höherer Kosten kann der Reiseveranstalter im Falle des Rücktritts durch den Buchenden folgende Entschädigungspauschalen verlangen:

- bis 31 Tage vor Reisebeginn: 25% des vereinbarten Reisepreises

- bis 21 Tage vor Reisebeginn: 35% des vereinbarten Reisepreises

- bis 14 Tage vor Reisebeginn: 45% des vereinbarten Reisepreises

- bis 7 Tage vor Reisebeginn: 55% des vereinbarten Reisepreises

- bis 4 Tage vor Reisebeginn:65% des vereinbarten Reisepreises

- ab 3. Tag vor Reisebeginn: 75% des vereinbarten Reisepreises

bb) Sollten dem Veranstalter infolge des Rücktritts tatsächlich höhere Kosten entste hen, als sich aus der jeweils in Nr. 1 bezeichneten Pauschale ergibt, ist der Veran stalter berechtigt, auch Ersatz der Mehrkosten vom Buchenden im Sinne des § 651h Abs. 2 S. 2 BGB zu verlangen.

cc) Wir empfehlen die Buchung der Reiserücktrittspauschale. Die Konditionen dafür sind in den Reiseausschreibungen ersichtlich.

6.2. Dem Buchenden bleibt es unbenommen, den Nachweis zu führen, dass dem Ver anstalter kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

6.3. Ein Nichtantritt der Reise gilt als am Anreisetag erfolgter Rücktritt.

6.4. Der Buchende kann von der Reise zurücktreten oder diese abbrechen, wenn die Durchführung der Reise infolge unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände (Krieg, Streik, Unruhen, behördliche Anordnungen usw.) erschwert, gefährdet oder erheblich beeinträchtigt wird. Der Veranstalter muss dem Teilnehmer in angemesse ner Weise Hilfe und Beistand leisten.

6b. Rücktritt durch den Veranstalter

Der Veranstalter kann vom Vertrag zurücktreten, wenn:

6b.1. der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen (An- und Restzahlung) nach Mahnung und Fristsetzung nicht nachkommt oder die vereinbarten Vertragsbedingun gen nicht einhält. In diesem Falle steht dem Veranstalter ein Schadensersatz in Höhe der pauschalisierten Stornobedingungen (siehe §6a) zu

6b.2. die Durchführung der Reise infolge unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände (Krieg, Streik, Unruhen, behördliche Anordnungen usw.) erschwert, gefährdet oder erheblich beeinträchtigt wird.

6b.3. die Durchführung der Reise infolge einer Stornierung/Absage einer wichtigen Rei seleistung durch einen Leistungsträger (Transfer, Unterkunft usw.) nicht möglich ist. 6b.4. die Mindestteilnehmerzahl bis 20 Tage vor Reisebeginn nicht erreicht wird. Der bereits gezahlte Reisepreis wird unverzüglich und in vollem Umfang erstattet. 5. siehe § 11 „Ausschluss”.

7. Beschränkung der Haftung 

7.1. Die vertragliche Haftung für Schäden, sofern diese keine Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, sofern diese weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wurden.

7.2. Der Veranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt wur den (z.B. vermittelte Ausflüge, Theaterbesuche, Ausstellungen), wenn diese erkenn bar in der Reiseausschreibung und der Reisebeschreibung als Fremdleistungen ge kennzeichnet sind. Der Veranstalter haftet jedoch, wenn und soweit für einen Scha den des Teilnehmers die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisations pflichten des Veranstalters ursächlich geworden sind.

8. Haftungsausschluss

8.1. Keine Haftung besteht bei Einbruch oder Diebstahl. Wir empfehlen den Abschluss einer Reisegepäck- und Reiseunfallversicherung. Der Teilnehmer haftet für jeden Schaden, der durch von ihm mitgeführte Sachen verursacht wird.

8.2. Ebenfalls keine Haftung besteht für Schäden, die sich Teilnehmer gegenseitig, sei es durch Diebstahl oder Beschädigung, zufügen. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, keine Wertsachen mitzugeben, da diese nicht eingeschlossen werden können.

9. Mitwirkungspflicht 

9.1. Mängel oder Störungen im Reiseablauf sind der CITY-KIDS Hotline oder der örtli chen Vertretung unverzüglich zu melden. In der Mitteilung an den Veranstalter muss der Mangel beschrieben und um Abhilfe nachgesucht werden. Die Hotline-Nummer wird in den Reiseinformationen mitgeteilt. Mitarbeiter vor Ort sind nicht berechtigt, irgendwelche Ansprüche anzuerkennen. Soweit der Veranstalter infolge einer schuldhaften Unterlassung der Anzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, ist der Buchende nicht berechtigt, eine Reisepreisminderung geltend zu machen oder Schadensersatz zu verlangen.

9.2. Will der Buchende den Vertrag wegen eines Reisemangels der in §651i Abs. (2) BGB bezeichneten Art, sofern er erheblich ist, nach §651I BGB kündigen, hat er dem Veranstalter eine angemessene Frist zur Abhilfe zu setzen.

10. Ansprüche aus dem Reisevertrag 

10.1. Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Kunde ge genüber dem Veranstalter geltend zu machen. Die Geltendmachung kann auch ge genüber dem Reisevermittler erfolgen, wenn die Reise über diesen gebucht wurde. Eine Geltendmachung auf einem dauerhaften Datenträger wird empfohlen.

10.2. Ansprüche aus dem Reisevertrag verjähren nach zwei Jahren. Die Verjährung be ginnt mit dem Tag, an dem die Reise vertragsgemäß beendet werden sollte.

11. Ausschluss von der Reise 

11.1. Der Veranstalter erwartet, dass der Teilnehmer die regionalen Sitten, Gebräuche und die geltenden Gesetze respektiert. Sollte der Teilnehmer gegen sie verstoßen, gibt der Buchende dem Veranstalter die Möglichkeit, bei leichteren Verstößen nach Abmahnung, von der weiteren Reise ohne Einhaltung einer Frist auszuschließen.

11.2. Bei Ferienlagerreisen kommt auch die Unbetreubarkeit (z.B. durch wiederholtes Verletzen der belehrten Regeln, Weglaufen oder physische bzw. psychische Erkran kungen des Teilnehmers, die nicht von einem Gruppenbetreuer ohne spezielle Schu lung und/oder nur unter Vernachlässigung der restlichen Gruppe betreut werden kön nen) als Ausschlussgrund infrage.

11.3. Der Veranstalter ist ferner zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn sich ergibt, dass der Teilnehmer und/oder der Buchende falsche oder unvollständige Angaben über folgende Umstände: Alter, Staatsangehörigkeit, Gesundheitsverhältnisse des Teilnehmers oder Essstörungen gemacht haben.

11.4. Bei groben Verstößen (z.B. Straftaten, wie vorsätzliche Körperverletzung, Dieb stahl, Drogenkonsum, mutwilliger Sachbeschädigung usw.) kann auch ein sofortiger Ausschluss, ohne Abmahnung, erfolgen.

11.5. Entstehende Kosten gehen zu Lasten des Buchenden (wenn der Veranstalter den Teilnehmer nach Hause oder in eine Betreuung fahren lässt, berechnen wir einen Kilometersatz von 0,35 Euro und einen Stundenlohn für den Fahrer von 30,00 Euro. Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt.

11.6. Im Falle einer berechtigten Kündigung bleibt der Anspruch des Veranstalters auf den Reisepreis bestehen. Der Veranstalter erstattet jedoch den Betrag zurück, den der Veranstalter selbst an Aufwendungen erspart.

12. Allgemeines - Gerichtsstand Für Klagen des Veranstalters gegen den Buchenden, der Verbraucher ist, richtet sich der Gerichtsstand nach den gesetzlichen Vorschriften. Für gerichtliche Streitigkeiten gegen andere Personen, insbesondere Unternehmern, oder Personen die keinen all gemeinen Gerichtsstand im Inland haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, ist der allgemeine Gerichtsstand des Veranstalters maßgebend.

13. Besondere Hinweise für unsere Ferienlagerreisen 

13.1. Der Teilnehmer hat für die tägliche Reinigung seiner Unterkunft selbst zu sorgen. Zum Abschluss eines jeden Reisezeitraums ist eine dem Alter des Teilnehmers ent sprechende Endreinigung vorzunehmen. Ist die Endreinigung nicht oder nur mangel haft erfolgt, so ist der Veranstalter berechtigt, eine Reinigungspauschale von 10,00 Euro pro Teilnehmer zu fordern.

13.2. Der Teilnehmer muss für verursachte Schäden am Inventar aufkommen. Die Schä den können auf Wunsch gegen Aushändigung eines Schadensprotokolls und der Quittung vor Ort beglichen werden. Ansonsten rechnet der Veranstalter durch den Teilnehmer verursachte Schäden mit dem Buchenden ab. Dafür erhebt der Veranstal ter eine Verwaltungspauschale von 5,00 Euro.

13.3. Die Mitnahme von Hieb-, Stich- und Schusswaffen (auch Schreckschuss o.ä.) kann zum Ausschluss von der Reise führen. Das Gleiche gilt für das Tragen verfassungs feindlicher Symbole und das Abspielen indizierter Musik. Der Besitz oder die Mitnahme von nichtverschreibungspflichtigen Tabletten oder ver schreibungspflichtigen Medikamenten jeglicher Art sind dem Betreuer anzuzeigen. 13.4. Es ist davon auszugehen, dass die Teilnehmer die Ferienlager nicht ohne Beglei tung durch den Betreuer verlassen dürfen. Einzelne Ausnahmen sind Spiel- und Sportveranstaltungen, die im Rahmen des Ferienlagerprogramms organisiert werden.

CITY-KIDS Inh. Volker Schulze, Kirschbergstr. 26, 04159 Leipzig Tel. 0176 – 489 849 79, Mail: kontakt@city-kids.net Homepage: www.city-kids.net, www.city-kids.at CITY-KIDS Hotline-Nummer finden Sie in den Reiseinformationen. Stand 11/2024

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