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AGB Asac Trips
Reisebedingungen Jan Vopel Sportreisen
Sofern die nachfolgenden allgemeinen Reisebedingungen wirksam vereinbart wurden, werden die einzelnen Bestimmungen Inhalt des zwischen dem Kunden und der Firma Jan Vopel Sportreisen (im folgenden „ASAC“ genannt) abgeschlossenen Pauschalreisevertrages. Bitte lesen Sie daher in ihrem eigenen Interesse diese allgemeinen Reisebedingungen vor Ihrer Buchung sorgfältig durch.
1. Abschluss des Pauschalreisevertrages / Verpflichtung des Buchenden
1.1 Mit der Buchung (Reiseanmeldung) bietet der Kunde ASAC den Abschluss des Reisevertrages verbindlich an. Grundlage dieses Angebots sind die Reiseausschreibung und die ergänzenden Informationen von ASAC für die jeweilige Reise, soweit diese dem Kunden vor der Buchung vorliegen.
1.2 Soweit im Reiseprospekt oder sonstigen (offline) Informationen von ASAC Preise genannt werden, so entsprechen diese Preise dem jeweiligen Stand bei Drucklegung. ASAC behält sich vor, vor Vertragsschluss eine Änderung des Reisepreises vorzunehmen, wenn die angebotene Pauschalreise nur durch den Einkauf zusätzlicher touristischer Leistungen (Kontingente) nach Veröffentlichung des Prospektes/ der Information verfügbar ist.
1.3 Nicht von ASAC herausgegebene Orts- und Unterkunftsprospekte, sowie Internetausschreibungen oder Verzeichnisse, sind für ASAC und deren Leistungspflicht nicht verbindlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem Kunden zum Gegenstand der Reiseausschreibung oder zum Inhalt des Reisevertrages von ASAC gemacht wurden.
1.4 Der Kunde hat für alle Vertragsverpflichtungen von Reisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen einzustehen, sofern er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
1.5 Die Buchung kann mündlich, schriftlich, telefonisch oder auf elektronischem Weg (E-Mail, Internet) erfolgen. Bei elektronischen Buchungen bestätigt ASAC den Eingang der Buchung unverzüglich auf elektronischem Weg. Diese Eingangsbestätigung stellt noch keine Bestätigung der Annahme des Buchungsauftrags dar.
1.6 Weicht der Inhalt der Reisebestätigung von ASAC vom Inhalt der Buchung ab, so liegt darin ein neues Angebot durch ASAC vor, an das ASAC für die Dauer von 10 Tagen nach Zugang der Reisebestätigung gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, soweit ASAC bezüglich des neuen Angebots auf die Änderung hingewiesen und der Kunde innerhalb der Bindungsfrist ASAC die Annahme durch ausdrückliche Erklärung, Anzahlung oder Zahlung des Reisepreises oder die Inanspruchnahme der Vertragsleistung erklärt.
1.7 Die von ASAC gegebenen vorvertraglichen Unterrichtungen (gem. Artikel 250 § 3 Nummer 1, 3 bis 5 und 7 EGBGB) über wesentliche Eigenschaften der Reiseleistungen, den Reisepreis und alle zusätzlichen Kosten, die Zahlungsmodalitäten, die Mindestteilnehmerzahl und die Stornopauschalen werden nur dann nicht Bestandteil des Pauschalreisevertrages, sofern dies zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart ist.
1.8 Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Reisebestätigung durch ASAC zustande. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird ASAC dem Kunden eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Reisebestätigung auf einem dauerhaften Datenträger zusenden.
2. Bezahlung
2.1 Nach Vertragsabschluss und nach Aushändigung eines Sicherungsscheines gemäß § 651r BGB, wird eine Anzahlung in Höhe von 20% des Reisepreises zur Zahlung fällig. Die Restzahlung wird 3 Wochen vor Reisebeginn fällig, sofern der Sicherungsschein übergeben ist und die Reise nicht mehr aus dem in Ziffer 6. genannten Grund abgesagt werden kann.
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2.2 Anzahlung und Restzahlung erfolgen zu den in Ziff. 2.1 angegebenen Zeitpunkten, jedoch nicht früher als nach Übergabe des Sicherungsscheins, durch Überweisung, falls keine andere Zahlungsweise, z.B. Paypal oder Lastschrifteinzug aufgrund erteiltem SEPA-Lastschriftmandat vereinbart ist.
2.3 Leistet der Kunde die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, obwohl ASAC zur ordnungsgemäßen Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist und kein gesetzliches oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht des Kunden besteht, so ist ASAC berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Reisevertrag zurückzutreten und den Kunden mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 5. dieser Bedingungen zu belasten.
3. Leistungsänderungen vor Reisebeginn, die nicht den Reisepreis betreffen
3.1 Abweichungen wesentlicher Leistungsinhalte von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und von ASAC nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen zumutbar und nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen.
3.2 Eventuelle Entschädigungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Hatte ASAC für die Durchführung der geänderten Reise bzw. Ersatzreise bei gleichwertiger Beschaffenheit geringere Kosten, erstattet ASAC dem Kunden der Differenzbetrag entsprechend § 651m Abs. 2 BGB.
3.3 ASAC ist verpflichtet, den Kunden über wesentliche Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund auf einem dauerhaften Datenträger klar, verständlich und in hervorgehobener Weise zu informieren.
3.4 Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Eigenschaft einer Reiseleistung oder der Abweichung von besonderen Vorgaben des Kunden, die Inhalt des Pauschalreisevertrags geworden sind, ist der Kunde berechtigt, innerhalb einer vom ASAC gleichzeitig mit Mitteilung der Änderung gesetzten angemessenen Frist, entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer Ersatzreise zu verlangen, wenn ASAC eine solche Reise angeboten hat.
Der Kunde hat die Wahl, auf die Mitteilung von ASAC zu reagieren oder nicht. Wenn der Kunde gegenüber ASAC reagiert, dann kann er entweder der Vertragsänderung zustimmen, die Teilnahme an einer Ersatzreise verlangen, sofern ihm eine solche angeboten wurde, oder unentgeltlich vom Vertrag zurücktreten. Wenn der Kunde gegenüber ASAC nicht oder nicht innerhalb der gesetzten Frist reagiert, gilt die mitgeteilte Änderung als angenommen. Hierauf ist der Kunde in der Erklärung gemäß Ziffer 3.3 in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise hinzuweisen.
4. Teilnahme-, Nutzungs- , Miet- und Verleihbedingungen für Sportangebote und Sportgeräte
4.1 Teilnahmebedingungen für Minderjährige an Erwachsenen-Programmen
1. Alle ASAC Sportangebote wenden sich an Erwachsene. Diese Programme sind nicht uneingeschränkt für Kinder und Jugendliche geeignet. Auf Kinder und Jugendliche wird keine besondere Rücksicht genommen.
2. Es liegt in der alleinigen Verantwortung und Sorgfaltspflicht der ASAC-Mitarbeiter bei besonderen herausfordernden Programmpunkten über die Eignung der Kinder und Jugendlichen und deren Teilnahme an dem jeweiligen Programm zu entscheiden.
3. Eine besondere Aufsicht für Kinder und Jugendliche durch ASAC-Mitarbeiter erfolgt nicht. Die Aufsicht muss von einer erziehungsberechtigten Person wahrgenommen oder schriftlich auf eine zu benennende 3. Person übertragen werden.
4. Sollten Kinder und Jugendliche ein Programm aufgrund von Überforderung oder anderer Umstände abbrechen müssen, so obliegt der Rücktransport zur Unterkunft den betreffenden aufsichtspflichtigen Personen. Es werden keine Kosten von ASAC übernommen.
5. Rücktritt durch den Kunden vor Reisebeginn / Stornokosten
5.1 Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber ASAC unter der vorstehend/nachfolgend angegebenen Anschrift zu erklären. Falls die Reise über einen Reisevermittler gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt auf einem dauerhaften Datenträger zu erklären.
5.2 Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verliert ASAC den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann ASAC, soweit der Rücktritt nicht von ASAC zu vertreten ist oder ein Fall höherer Gewalt vorliegt, eine angemessene Entschädigung für die bis zum Rücktritt getroffenen Reisevorkehrungen und ihre Aufwendungen in Abhängigkeit von dem jeweiligen Reisepreis verlangen.
5.3 ASAC hat bei der Berechnung der Entschädigung gewöhnlich ersparte Aufwendungen und mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen berücksichtigt. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung des Kunden wie folgt berechnet:
- bis 22. Tag vor Reisebeginn: 20%
- ab 21. bis 15. Tag vor Reisebeginn: 30%
- ab 14. bis 7. Tag vor Reisebeginn: 45%
- ab 6. Tag vor Reisebeginn: 70%
- am Tag des Reiseantritts oder bei Nichterscheinen: 90%
5.4 Dem Kunden bleibt es in jedem Fall unbenommen, ASAC nachzuweisen, dass diesem überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als die von ihr geforderte Pauschale.
5.5 ASAC behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern, soweit ASAC nachweist, dass ihr wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. In diesem Fall ist ASAC verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen.
5.6 Rücktrittsgebühren sind sofort fällig.
5.7 Das gesetzliche Recht des Reisenden, gemäß § 651e BGB vom Reiseveranstalter durch Mitteilung auf einem dauerhaften Datenträger zu verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt, bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt. Eine solche Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn sie ASAC 7 Tage vor Reisebeginn zugeht.
6. Nicht in Anspruch genommene Leistung
Nimmt der Kunde einzelne Reiseleistungen, die ihm ordnungsgemäß angeboten wurden, nicht in Anspruch aus Gründen, die ihm zuzurechnen sind (z. B. wegen vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen), hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises. ASAC wird sich um Erstattung der ersparten Aufwendungen durch die Leistungsträger bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.
7. Rücktritt wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl
7.1 ASAC kann bei Nichterreichen einer Mindestteilnehmerzahl nach Maßgabe folgender Regelungen vom Pauschalreisevertrag zurücktreten, wenn: ASAC in der jeweiligen vorvertraglichen Unterrichtung die Mindestteilnehmerzahl beziffert sowie den Zeitpunkt, bis zu welchem vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn dem Kunden spätestens die Erklärung zugegangen sein muss, angegeben hat.
7.2 Ein Rücktritt ist dem Kunden gegenüber spätestens an dem Tag zu erklären, der dem Kunden in der vorvertraglichen Unterrichtung und der Reisebestätigung angegeben wurde.
Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat ASAC ohne schuldhaftes Zögern, d.h. unverzüglich, von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch zu machen.
7.3 Die späteste Rücktrittsfrist für ASAC vom Reisevertrag wegen des Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl zurückzutreten, beträgt für von ASAC veranstaltete Reisen:
a) 20 Tage vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von mehr als sechs Tagen,
b) sieben Tage vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von mindestens zwei und höchstens sechs Tagen,
c) 48 Stunden vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von weniger als zwei Tagen.
Für von ASAC vermittelte Reisen gelten die Fristen des jeweiligen Reiseveranstalters.
7.4 Wird die Reise aufgrund des Nichterreichens der Mindestteilnehmeranzahl nicht durchgeführt, hat ASAC unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach dem Zugang der Rücktrittserklärung, Zahlungen des Kunden auf den Reisepreis zurückzuerstatten.
8. Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen
8.1 ASAC kann den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Kunde ungeachtet einer Abmahnung durch ASAC nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist, es sei denn, dass das vertragswidrige Verhalten ursächlich auf einer Verletzung von Informationspflichten von ASAC beruht.
8.2 Kündigt ASAC, so behält sie den Anspruch auf den Reisepreis; ASAC muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die sie aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt
9. Obliegenheiten/Mitwirkungspflichten des Kunden
9.1 Wird die Reise nicht frei von Reisemängeln erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. Soweit ASAC infolge einer schuldhaften Unterlassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Reisende weder Minderungsansprüche (gem. § 651m BGB) noch Schadensersatzansprüche (gem.§ 651n BGB) geltend machen
1. Der Reisende ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich der örtlichen Vertretung von ASAC (Reiseleitung, Ansprechperson) anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen.
2. Über die Person, die Erreichbarkeit und die Kommunikationsdaten der Vertretung von ASAC wird der Reisende spätestens mit Übersendung der Reiseunterlagen informiert.
3. Ist ein Vertreter von ASAC vor Ort nicht vorhanden und vertraglich nicht geschuldet, sind etwaige Reisemängel unverzüglich direkt gegenüber ASAC unter der nachstehend angegebenen Anschrift anzuzeigen. Der Reisende kann jedoch die Mängelanzeige auch seinem Reisevermittler, über den er die Pauschalreise gebucht hat, zur Kenntnis bringen.
4. Der Vertreter von ASAC ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen sofern dies möglich ist. Reiseleiter, Agenturen und Mitarbeiter von Leistungsträgern sind nicht befugt und von ASAC nicht bevollmächtigt, Mängel zu bestätigen oder Ansprüche gegen ASAC anzuerkennen.
5. Ansprüche des Reisenden entfallen nur dann nicht, wenn die dem Reisenden obliegende Rüge unverschuldet unterbleibt.
9.2. Fristsetzung vor Kündigung
Will ein Kunde/Reisender den Pauschalreisevertrag wegen eines erheblichen Reisemangels der in § 651i Abs. 2 BGB bezeichneten Art, nach § 651l BGB kündigen, hat er ASAC zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Abhilfe von ASAC verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe notwendig ist.
10. Beschränkung der Haftung
10.1 Die vertragliche Haftung von ASAC für Schäden, die nicht Körperschäden sind und nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche nach internationalen Übereinkünften oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften bleiben von der Beschränkung unberührt.
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10.2 ASAC haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden, wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Reisebestätigung ausdrücklich und unter Angabe der Identität und Anschrift des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet wurden, dass sie für den Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Pauschalreise von ASAC sind und getrennt ausgewählt wurden. Die §§ 651b, 651c, 651w und 651y BGB bleiben hierdurch unberührt.
ASAC haftet jedoch, wenn und soweit für einen Schaden des Reisenden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten durch ASAC ursächlich waren.
11. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
11.1 ASAC wird den Reisenden über allgemeine Pass- und Visaerfordernisse sowie gesundheitspolizeiliche Formalitäten des Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von gegebenenfalls notwendigen Visa vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt unterrichten.
11.2 Der Reisende ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus dem Nichtbefolgen dieser Vorschriften erwachsen, z.B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu Lasten des Kunden/Reisenden. Dies gilt nicht, wenn ASAC nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.
11.3 ASAC haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Kunde ihn mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass ASAC eigene Pflichten verletzt hat.
12. Besondere Regelungen im Zusammenhang mit Pandemien (insbesondere dem Corona-Virus)
12.1. Der Kunde und ASAC sind sich einig, dass die vereinbarten Reiseleistungen durch die jeweiligen Leistungserbringer stets unter Einhaltung und nach Maßgabe der zum jeweiligen Reisezeitpunkt geltenden behördlichen Vorgaben und Auflagen erbracht werden.
12.2. Der Kunde erklärt sich einverstanden, angemessene Nutzungsregelungen oder -beschränkungen der Leistungserbringer bei der Inanspruchnahme von Reiseleistungen zu beachten und im Falle von auftretenden typischen Krankheitssymptomen die Reiseleitung und den Leistungsträger unverzüglich zu verständigen.
13. Geltendmachung von Ansprüchen; Information über Verbraucherstreitbeilegung
13.1 Ansprüche nach den § 651i Abs. 3 Nr. 2, 4-7 BGB hat der Reisende gegenüber dem ASAC geltend zu machen. Die Geltendmachung kann auch über den Reisevermittler erfolgen, wenn die Pauschalreise über diesen Reisevermittler gebucht war. Eine Geltendmachung auf einem dauerhaften Datenträger wird empfohlen.
13.2 ASAC weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass ASAC nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Sofern eine Verbraucherstreitbeilegung nach Drucklegung dieser Reisebedingungen für ASAC verpflichtend würde, informiert ASAC den Kunden hierüber. ASAC weist für alle Reiseverträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische Online-Streitbeilegungs-Plattform http://ec.europa.eu/consumers/odr/ hin.
14. Rechtswahl und Gerichtsstand
14.1 Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und ASAC findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Dies gilt auch für das gesamte Rechtsverhältnis.
14.2. Soweit bei Klagen des Kunden gegen ASAC im Ausland für die Haftung des Reiseveranstalters dem Grunde nach nicht deutsches Recht angewendet wird, findet bezüglich der Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich Art, Umfang und Höhe von Ansprüchen des Kunden ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
14.3. Der Kunde kann ASAC nur an dessen Sitz verklagen.
14.4. Für Klagen von ASAC gegen den Kunden ist der Wohnsitz des Kunden maßgebend. Für Klagen gegen Kunden, bzw. Vertragspartner von ASAC, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz von ASAC vereinbart.
14.5. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht,
a) wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen, die auf den Reisevertrag zwischen dem Kunden und ASAC anzuwenden sind, etwas anderes zugunsten des Kunden ergibt oder
b) wenn und insoweit auf den Reisevertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen im Mitgliedstaat der EU, dem der Kunde angehört, für den Kunden günstiger sind als die nachfolgenden Bestimmungen oder die entsprechenden deutschen Vorschriften.
15. Allgemeines / Nutzung unverschlüsselte E-Mail
15.1 Alle Angaben in den Katalogen und Prospekten entsprechen dem Stand bei Drucklegung.
15.2 Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge. Das Gleiche gilt für die vorliegenden Reisebedingungen.
15.3 Die Sicherheit von Übermittlungen von E-Mails kann nicht garantiert werden. Via E-Mail übermittelte Informationen können abgefangen oder geändert werden, verloren gehen oder zerstört werden, verspätet oder unvollständig ankommen, oder Viren enthalten. ASAC übernimmt daher keine Gewähr für Irrtürmer oder Auslassungen jeder Art im Inhalt sowie sonstigen Risiken, die auf die Übermittlung via E-Mail zurückzuführen sind. Sofern Sie uns Ihre E-Mail überlassen, bzw. selbst unverschlüsselte E-Mails zusenden, gehen wir von einer eigenverantwortlichen Wahl aus die oben genannten Risiken einzugehen.
Reiseveranstalter, sofern nicht anders angegeben, ist:
Jan Vopel Sportreisen
Auf der Wildnis 14
D-52076 Aachen
Tel.: 01578-8676254
E-Mail: info@asac-trips.de
Internet: www.asac-trips.de
Amtsgericht Aachen: HRA10404
Umsatzsteuer-ID-Nr.: DE363341417